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   VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080   

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VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080 (https://dejure.org/2010,13780)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080 (https://dejure.org/2010,13780)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - 8 ZB 09.1080 (https://dejure.org/2010,13780)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Luftsicherheitsassistent; Eignung zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen; Grünblindheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geeignetheit eines Luftsicherheitsassistenten zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen; Eignung eines an einer Deuteranopie (Grünblindheit) leidenden Luftsicherheitsassistenten zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 20.90

    Vermutung der Unzuverlässigkeit eines Berufsluftfahrzeugführer bei erheblicher

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080
    Daher ist bei der Bestimmung der jeweils erforderlichen Eignung nach dem bereichsspezifischen Gefahrenpotential zu differenzieren (vgl. BVerwG vom 14.12.1990 NVwZ 1991, 889).

    Da die Risiken aus beruflichen Tätigkeiten, für die eine Beurteilung der Eignung in Betracht kommt, in jedem Bereich unterschiedlich sind, ist bei der Bestimmung der jeweils erforderlichen Eignung nach dem bereichsspezifischen Gefahrenpotential zu differenzieren (vgl. BVerwG vom 14.12.1990 NVwZ 1991, 889).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 8 S 1143/06

    Widerruf der Beleihung zur Fluggastkontrolle an Flughäfen; Überprüfung der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080
    Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (vgl. BayVGH vom 14.9.1993 NVwZ 1995, 182; vom 6.3.1997 Az. 20 B 96.3447; VGH Bad.-Württ. vom 19.9.2006 GewArch 2007, 258 jeweils zur Vorgängerregelung des § 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG a.F.).

    7 Der unbestimmte Rechtsbegriff der Geeignetheit in § 5 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG wird durch die - norminterpretierenden (vgl. BVerwG vom 01.12.2009 ZfBR 2010, 160) - Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG an deutschen Flughäfen vom 10. Juli 2006, denen über den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG Außenwirkung zukommt (vgl. VGH BW vom 19.9.2006 a.a.O.), konkretisiert.

  • VGH Bayern, 14.09.1993 - 20 CS 93.2546
    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080
    Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (vgl. BayVGH vom 14.9.1993 NVwZ 1995, 182; vom 6.3.1997 Az. 20 B 96.3447; VGH Bad.-Württ. vom 19.9.2006 GewArch 2007, 258 jeweils zur Vorgängerregelung des § 29c Absatz 1 Satz 3 LuftVG a.F.).

    Im Hinblick darauf kann, wenn - wie hier - hochwertige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen - bereits durch geringfügige menschliche Fehlleistungen gefährdet werden können, selbst eine nur geringe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ausreichen, um einen Bewerber wegen in dessen Person liegenden Risiken von der Tätigkeit auszuschließen (vgl. BayVGH vom 14.9.1993 a.a.O.; vom 6.3.1997 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080
    Dafür, dass der Sachverständige unter dem Begriff des "Restrisikos" ein nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinn einer effektiven Gefahrabwehr noch erhebliches Risiko und nicht, wie der Kläger offenbar meint, ein lediglich zu vernachlässigendes, als sozialadäquate Last von der Allgemeinheit hinzunehmendes Risiko im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 8.8.1978 BVerfGE 49, 89/143) verstanden hat, spricht schon der Umstand, dass sich die Frage des Beklagtenvertreters auf ein "erhöhtes" Restrisiko bezogen hat.
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080
    Denn ein subjektives Recht auf Widerruf eines belastenden Verwaltungsakts, der nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Art. 40 BayVwVfG) steht, ergibt sich aufgrund einer "Ermessensreduzierung auf Null" allenfalls dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat und der Verwaltungsakt deshalb nicht mehr erlassen werden dürfte (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, RdNr. 26 zu § 49; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, RdNr. 52 zu § 11; vgl. auch BVerfG vom 22.10.2009 NVwZ 2010, 652).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerwG vom 30.3.2005 NVwZ 2005, 709; vom 21.6.2010 Az. 5 B 48/09 ).
  • BVerwG, 01.12.2009 - 4 B 37.09

    Zuständigkeitsfehler gem. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) i.R.d.

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080
    7 Der unbestimmte Rechtsbegriff der Geeignetheit in § 5 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG wird durch die - norminterpretierenden (vgl. BVerwG vom 01.12.2009 ZfBR 2010, 160) - Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG an deutschen Flughäfen vom 10. Juli 2006, denen über den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG Außenwirkung zukommt (vgl. VGH BW vom 19.9.2006 a.a.O.), konkretisiert.
  • BVerwG, 21.06.2010 - 5 B 48.09

    Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts; grundsätzliche Bedeutung im Sinne

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerwG vom 30.3.2005 NVwZ 2005, 709; vom 21.6.2010 Az. 5 B 48/09 ).
  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 BV 07.2086

    Luftsicherheitsgebühr im Wesentlichen rechtmäßig

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080
    Soweit die Wahrnehmung dieser Aufgabe die Durchsuchung von Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG) und die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung von Gegenständen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG) erfordert, kann sie nach § 5 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG bei der Durchführung dieser Sicherheitsmaßnahmen geeigneten Personen als Beliehene (oder Verwaltungshelfer, vgl. BayVGH vom 28.1.2008 Az. 8 BV 07.2086 RdNr. 51; Giemulla in Giemulla/von Schyndel, Luftsicherheitsgesetz, Kommentar, Stand: Dez. 2009, RdNrn. 57 ff. zu § 5) die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen.
  • VGH Bayern, 30.11.2020 - 8 ZB 19.1757

    Widerruf der Bestellung als Luftsicherheitsassistentin - Zulassung der Berufung

    Diese Mindestanforderungen dienen dazu, die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen im Sinn des § 1 LuftSiG zu gewährleisten und bezwecken damit den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leib und Leben der auf dem Luftweg verkehrenden Personen (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 8 ZB 09.1080 - ZLW 2011, 141 = juris Rn. 7).

    Liegen also Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (vgl. (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 8 ZB 09.1080 - a.a.O. Rn. 6 m.w.N.).

    Häufige Erkrankungen sind ein ausreichender Grund insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin in einem Bereich tätig war, in dem hochwertige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen bereits durch geringfügige menschliche Fehlleistungen gefährdet werden können (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 8 ZB 09.1080 - ZLW 2011, 141 = juris Rn. 12).

  • VG Ansbach, 30.06.2021 - AN 10 S 21.00801

    Widerruf der Bestellung als Luftsicherheitsassistentin

    Diese Mindestanforderungen dienen dazu, die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen im Sinn des § 1 LuftSiG zu gewährleisten und bezwecken damit den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leib und Leben der auf dem Luftweg verkehrenden Personen (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 8 ZB 09.1080 - ZLW 2011, 141 = juris Rn. 7).

    Liegen also Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 8 ZB 09.1080 - a.a.O. Rn. 6 m.w.N.).

  • VG München, 27.06.2019 - M 24 K 17.5291

    Widerruf der Beleihung als Luftsicherheitsassistentin

    Diese Mindestanforderungen dienen dazu, die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen im Sinn des § 1 LuftSiG zu gewährleisten und bezwecken damit den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leib und Leben der auf dem Luftweg verkehrenden Personen (HessVGH, B.v. 11.11.2015 - 9 A 1467/14.Z - juris Rn. 9 und BayVGH, B.v. 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080 - juris, Rn. 7).

    Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (BayVGH, B.v. 28.07.2010 - 8 ZB 09.1080 - juris, Rn. 6).

  • VG Ansbach, 15.10.2012 - AN 10 K 12.01013

    Widerruf der Bestellung zum Luftsicherheitsassistenten; gesundheitliche

    Zwar lassen die Richtlinien für den Fall der Nichterfüllung der Mindestanforderungen keinen Raum für eine abweichende individuelle Beurteilung, allerdings wäre bei atypischen Fallgestaltungen eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften ohne Weiteres möglich (vgl. BayVGH vom 28.7.2010, 8 ZB 09.1080 m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Das Interesse an der Erteilung einer Beleihung und somit auch an einem Widerruf einer Beleihung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG bemisst sich in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) bezüglich der Erlaubnisse für das Luftfahrtpersonal (Nr. 26.4 Streitwertkatalog) mit 7.500,00 EUR (vgl. BayVGH vom 28.7.2010, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 17.11.2022 - 9 A 1253/21

    Widerruf der Beleihung als Luftsicherheitsassistent

    Schließlich entspricht dieses Verständnis des § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG der Rechtsprechung zu dem Kriterium der Eignung in den Vorgängerregelungen über die Betrauung Privater mit der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr (vgl. zu Letzterem: Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.7.2010, Az. 8 ZB 09.1080, Rn. 6, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.2006, a.a.O., Rn. 24).
  • VG Hannover, 13.09.2022 - 5 B 1978/22

    Beleihung: Ruhen; Beleihung: Widerruf; Fluggastkontrolle;

    Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (VGH Bayern, Beschluss vom 28.7.2010 - 8 ZB 09.1080 -, juris Rn. 5 m. w. N).
  • VG München, 24.11.2011 - M 24 S 11.5104

    Luftsicherheitspersonal; Aufhebung eines Befähigungszeugnisses

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 26.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs (vgl. BayVGH vom 28.7.2010, Az. 8 ZB 09.1080, juris RdNr. 21).
  • VG München, 24.11.2011 - M 24 K 11.5099

    Luftsicherheitspersonal; Aufhebung eines Befähigungszeugnisses

    (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 26.4 des Streitwertkatalogs - vgl. BayVGH vom 28.7.2010, Az. 8 ZB 09.1080, juris RdNr. 21).
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